Verbot der Ausreise mit Kind - ohne anhängiges (Obsorge-)Verfahren?

Der OGH hat zu OGH 30.1.2025, 5 Ob 145/24w, klargestellt, dass es nicht notwendig ist, dass ein Obsorgeverfahren "eröffnet" ist, um beantragen zu können, dass der andere Elternteil mit dem Kind/der Kinder nicht aus Österreich ausreisen darf.

Warum ist diese Entscheidung wichtig?

Als Besonderheit darf das Gericht (zuständige Bezirksgericht) die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen. Als gelindere Mittel ermöglicht § 181 Abs. 1 ABGB aber auch Anordnungen wie Aufträge oder Auflagen an den Obsorgeberechtigten (RS0127236).

Dabei darf die Verfügung nach § 181 ABGB die Obsorge nur in dem Ausmaß beschränken, als es zur Sicherung des Kindeswohls überhaupt nötig ist.

 Im Außerstreitverfahren hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Der Schutz der Partei darf nicht gefährdet werden, dürfen aber auch die Interessen der übrigen Parteien nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Als derartige Maßnahmen kommen neben dem Verbot der Ausreise mit dem Kind auch die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Frage.

Diese durch § 107 Abs. 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Es handelt sich dabei immer um Einzelfallbetrachtungen.

Was ist jetzt, wenn kein Obsorgeverfahren nach § 181 ABGB eingeleitet ist. Kann dann eine Maßnahme nach dem Außerstreitgesetz gesetzt werden?

Maßnahmen nach § 107 Abs. 3 AußStrG müssen mit einem Verfahren über die Ausübung der Obsorge oder des Kontaktrechts im Zusammenhang stehen, dies findet sich in der Rechtsprechung relativ klar. Noch das Rekursgericht ging davon aus, dass der Antrag der Mutter nicht berechtigt war, dem Vater mit dem gemeinsamen Kind die Ausreise nach Österreich zu verbieten.

Der OGH

Lt. OGH ist die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes jedenfalls Teil der Ausübung der Obsorge. Ein Verbot der Ausreise mit dem Kind beschränkt dieses Recht (der Obsorge). Es hängt dieses Antragsbegehr und der erstrebte Erfolgt in Zusammenhang mit der Obsorge.

Schon in den Gesetzesmaterialien zu § 107 Abs. 3 Z 4 und 5 AußStrG wäre zu finden, dass das Gericht durch ein Verbot der Ausreise „auch als gelinderes Mittel zur Obsorgeentziehung“ vorbeugen könne.

Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der Rechte über Aufenthaltsbestimmung - und dabei handelt es sich um ein mit der Obsorge verbundenes Recht. Der notwendige Zusammenhang ist hergestellt.


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