Wie unterscheide ich Strafrecht/Jugendstrafrecht oder Verwaltungsstrafrecht
Ein kurzer Überblick. Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an.
Strafrecht/Verwaltungsstrafrecht/Ermittlungsverfahren
Verwaltungsstrafrecht:
Übertretungen bestimmter Gesetze werden nicht durch ein Gericht, sondern vorerst durch Verwaltungsbehörden geahndet (StVO, GewO, FuttermittelG, AZG, etc.). Es ergeht allenfalls ein Bescheid, eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis.
Über eine Entscheidung kann dann grundsätzlich eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht - Landes- oder Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Strafrecht
Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. Es wird ein Straftatbestand beschrieben und die bei Begehung drohende Strafe.
Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden ausschließlich von Gerichten verhängt. Im Justizstrafrecht entscheidet ein Richter (Schöffen - oder Geschworenensenat) aufgrund einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder einer Privatperson.
Es wird auch unter Vorsatztaten oder Taten unterschieden, welche auch fahrlässig begangen werden können.
Oft geht ein ERMITTLUNGSVERFAHREN voran.
Jugendstrafrecht
Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die Bestimmungen des StGB und für das Verfahren jene der StPO; außer es ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) etwas anderes bestimmt.
Kurz gefasst, gilt grundsätzlich, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Ermittlungsverfahren - warum ist es so wichtig?
Nun, es ist nicht nur wichtig für die Staatsanwaltschaft, sondern hat Brisanz für Ihre Verteidigung.
Im Ermittlungsverfahren wird der vorgeworfene Sachverhalt erforscht. Es wird entschieden, ob öffentliche Anklage zu erheben ist. Die Zügel hat die zuständige Staatsanwaltschaft in der Hand.
Die Ermittlungsbehörden wären gesetzlich dazu verpflichtet, auch alle entlastenden Fakten und Umstände für den Beschuldigten zu ermitteln.
Unserer Ansicht nach wird dieser Pflicht in der Praxis nicht immer ausreichend nachgegangen. Wir empfehlen daher bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlichen Beistand. Machen Sie vorerst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Es ist nicht gesagt, dass Sie nicht bei fortlaufender Betrachtung mündlich oder schriftlich Stellung beziehen können. Was Sie aber einmal zu Protokoll gegeben haben, lässt sich nicht mehr „schönreden“.
Die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, dass jemand einen Straftatbestand verwirklicht hat, zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Nur Vermutungen reichen dazu natürlich nicht aus. Aber wo ist die Grenze?
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